KFZ-
Gutachten
André Franz

in Stuhr & Bremen

KFZ-
Gutachten
André Franz

in Stuhr & Bremen

André Franz
Kfz-Sachverständiger & Kfz-Lackiermeister

Büro Zeppelinstr. 1a
28816 Stuhr

Telefon: 0421 6856 5591
Mobil: 0160 9686 2788

E-Mail: info@sv-andrefranz.de
Internet: www.sv-andrefranz.de

Fahrzeugbewertungen

Fahrzeugbewertung für Gebrauchtwagen und Sonderumbauten

Gerne erstellen wir eine detaillierte Fahrzeugbewertung auf Basis der aktuellen Marktsituation unter der durchgeführten Umbaumaßnahmen sowie dem Gesamtzustand des Fahrzeuges.

Jede von uns durchgeführte Fahrzeugbewertung umfasst eine Lackschichtenmessung aller metallischen Bauteile.

Wertgutachten Old- oder Youngtimer

Gerne erstellen wir für Ihren Old- oder Youngtimer Bewertungen mit Zugriff auf aussagekräftige Datenbanken und ständige aktualisierte Marktnotierungen.

Zum Nachweis der Restaurationsqualität ist eine Messung der Lackschichtendicke Teil jeder von uns durchgeführte Bewertung.

Selbstverständlich werden Umbauten, Sonderausstattungen und Zubehör bei der Wertermittlung gesondert berücksichtigt.

Die von uns erstellten Bewertungen werden von allen deutschen Oldtimerversicherungen anerkannt.

Unfallgutachten

Ansprüche von Unfallopfern
bei Sachschäden

Anwaltskosten

Anwaltskosten werden vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung getragen.

Sachverständigen Kosten

Kosten für Sachverständige werden ab einem Schaden von 750,00 € (Bagatellgrenze) erstattet. Darunter reicht ein Kostenvoranschlag. Unfallopfer dürfen einen Sachverständigen ihrer Wahl wählen. Verzichten Unfallopfer auf einen Sachverständigen geraten sie schnell in Beweisnot.

Wertminderung

Auch bei Fahrzeugen die älter sind als 5 Jahre kann eine Wertminderung eintreten, da das Fahrzeug bei einem Verkauf nicht mehr unfallfrei ist.

Werkstattwahl

Unfallopfer dürfen die Werkstatt ihres Vertrauens mit der Reparatur beauftragen.

Totalschaden und Restwert

Im Totalschadenfall ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzgl. Des Restwertes des Unfallfahrzeuges zu erstatten. Im Interesse des Unfallopfers sollten Restwerte und Wiederbeschaffungswerte durch einen freien Sachverständigen festgestellt werden. Der Geschädigte ist berechtigt, das Fahrzeug zu dem festgestellten Restwert zu veräußern, soweit die gegnerische Versicherung nicht zuvor ein höheres Restwertangebot zu konkret höheren Konditionen vorgelegt hat.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % ist das Unfallopfer berechtigt das Fahrzeug fachgerecht Instandsetzen zu lassen.

Standkosten, Bergungskosten und Telefonkosten

Diese Kosten sind vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Mietwagenkosten und Nutzungsausfall

Für die Dauer der Reparatur haben Unfallopfer Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten. Wird kein Mietwagen in Anspruch genommen, so besteht für die Dauer der Reparatur Anspruch auf Nutzungsausfall.